coronamaßnahmen

aktuelle Corona Maßnahmen

29.11.2022

Ella Debes

31.03.2022

Wegfall Maskenpflicht im Rathaus

 

Die Landesregierung hat mit der Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung die nächste Stufe der angekündigten Rücknahme von Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung unter anderem folgende Änderungen:

 

  • Die bisherige Empfehlung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen wird gestrichen (§ 2).
  • Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Innenräume begrenzt, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1 neu).
  • Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden in folgenden Bereichen aufgehoben: Veranstaltung, Wahlgebäude, Versammlungen, Gaststätten, Einzelhandel, Dienstleistungen mit Körperkontakt und deren Ladenlokale, Freizeit- und Kultureinrichtungen, außerschulische Bildungsangebote, Gesundheitsfach- und Pflegeschulen, rituelle Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften, Ange-bote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (die Maskenpflicht galt dort zuletzt nur noch für externe Personen), Bahnhofsgebäude, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken.

 

Aus diesem Grund wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rathaus in eine Empfehlung umgewandelt. Eine Mund-Nasenbedeckung muss nicht, darf aber freiwillig getragen werden! Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

 

Natürlich hat der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weithin Priorität. Die Ausgabe von Mund-Nasen-Bedeckungen erfolgt deshalb weiterhin. Es ist zudem Ihr gutes Recht, die Kunden/innen und Kollegen/innen im Kontakt mit Ihnen freundlich um das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu bitten. Die Ausgabe von Corona-Selbsttests läuft hingegen aus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus gefährdeten Bereichen können Tests über Ihre Fachbereichsleitung erhalten. Sprechen Sie Ihre Fachbereichsleitung an.

 

Das Homeoffice-Angebot wird in dem in der Dienstvereinbarung geregelten Umfang fortgeführt. Die genaueren Absprachen erfolgen mit der Fachbereichsleitung.

Covid-Verhaltensplan für alle Mitarbeiter*innen

Liebe Kollegen/innen,

 aus Datenschutzgründen ist es dem Arbeitgeber leider nicht gegeben Auskunft über einen Infektionsfall an Dritte weiter zu geben.

Deshalb werden Sie aufgefordert bei Covid oder Covid-Anzeichen folgende Corona-Regeln zu beachten und sich bitte wie folgt zu verhalten:

Infizierte und enge Kontaktpersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich zu isolieren bzw. in Quarantäne zu gehen. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob es einen Kontakt zum Gesundheitsamt gab. Infizierte sind aufgefordert, bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall zu informieren, so dass diese Personen eigenverantwortlich der Quarantänepflicht nachkommen können. Infizierte sind aufgefordert, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Enge Kontaktpersonen brauchen sich nicht beim Gesundheitsamt zu melden. Lediglich wenn Kontaktpersonen eine Quarantäne-Bescheinigung für ihren Arbeitgeber brauchen, können Sie das vorgesehene Formular des Kreises Pinneberg nutzen. Darunter erhalten Sie auch eine Übersicht der ständig aktuellen Quarantäne-Regeln für Kontaktpersonen.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

-Ihr Arbeitsschutz-

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